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§ 799 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 799. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1). Anzuwenden auf Verlassenschaftsverfahren, die nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemacht wurden (§ 1503 Abs 7 Z 8)

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