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§ 730 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 730. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Fassung BGBl I 2015 /87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1); Abs 2 bereits aufgehoben durch BGBl I 2004/58 (FamErbRÄG 2004) mit Wirkung ab dem 1. 1. 2005 und in der Neufassung anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. 12. 2004 verstorben ist.

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