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§ 731 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

 

§ 731. (1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.

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