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§ 705 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr5. AuflAugust 2018

§ 705. Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1), berichtigt durch BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), Inkrafttreten 1. 7. 2018 (§ 1503 Abs 9 Z 3)

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