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Vor §§ 705 und 706 (Niedermayr)

Niedermayr5. AuflAugust 2018

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Die Bestimmungen der §§ 705 und 706 über die Befristung (Zeitbestimmung, Zeitpunkt) gelten kraft des Verweises in § 904 auch für Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Grundsätzlich kann der Rechtserwerb wie bei aufschiebender Bedingung mit dem Eintritt eines Anfangstermins und/oder der Rechtsverlust wie bei auflösender Bedingung mit dem Eintritt eines Endtermins verknüpft sein.11Dazu insb Gschnitzer in Klang III 682 f.

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