Egglmeier-Schmolke5. AuflOktober 2019
§ 5. (1) Der des Notweges bedürftige Grundeigentümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Notweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrage zu leisten.