§ 4. (1) Für die Art, den Umfang und die Richtung des Notweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung ist das Bedürfnis der Not leidenden Liegenschaft maßgebend. Zugleich ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigentümer möglichst wenig belästigt, anderseits dem wegebedürftigen Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden; insbesondere sind die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken.