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§ 477 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:

das Recht einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremdem Grunde und Boden zu halten;das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;

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