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§ 476 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun freistand. Dergleichen sind:

8. sein Haus nicht zu erhöhen;

9. es nicht niedriger zu machen;

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