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§ 370 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

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Der Grund, warum § 370 eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierten Merkmalen fordert, liegt darin, dass nur so der dem Kläger nach § 369 obliegende Beweis seines Eigentums und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann.11 2 Ob 447/49; 2 Ob 555/50; ausf zur Individualisierung Kodek in Klang 3 § 366 Rz 13 ff.

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