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§ 369 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.

Literatur

Wie bei § 366.

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