§ 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.
Literatur
Wie bei § 366.
§ 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.
Literatur
Wie bei § 366.