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§ 325 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 325. Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten, oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

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§ 325 ABGB hält ausdrücklich fest, dass die Anordnungen in §§ 323 f ABGB nicht vor entgegenstehenden Aufforderungen in Verwaltungs- oder Strafverfahren schützen. Das betrifft heute etwa das Bedenklichkeitsverfahren nach §§ 375–379 StPO,11 Eccher/Riss in KBB5 § 325 Rz 1; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 II §§ 323–325 Rz 2; Holzner in Rummel/Lukas 4 § 325 Rz 1; Illedits in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 325 Rz 1; Kodek in Klang 3 § 325 Rz 1; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 325 Rz 1. das dann durchzuführen ist, wenn beim Beschuldigten bedenkliche Güter gefunden werden. Diese sind zu beschlagnahmen, einem Ediktalverfahren zu unterziehen und gegebenenfalls zu versteigern.22Ausf dazu Spenling in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 375 Rz 1 ff; vgl auch Holzner in Rummel/Lukas 4 § 325 Rz 1.

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