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§ 324 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 324. Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht statt, wenn jemand behauptet, dass der Besitz seines Gegners mit anderen rechtlichen Vermutungen, z.B. mit der Freiheit des Eigentumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muss der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht dartun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.

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