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§ 302 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 302. Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesamtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

Literatur

Wellacher, § 1409 ABGB in der Oberstgerichtlichen Judikatur 1951 bis 1956, ÖJZ 1957, 309; Hämmerle, Zur rechtlichen Struktur des Unternehmens, JBl 1966, 445; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? JBl 1967, 550; Krejci, Ist zur Vertragsübernahme bei Unternehmensveräußerung Dreiparteieneinigung erforderlich? ÖJZ 1975, 449; Iro, Sicherungseigentum an einem Warenlager, RdW 1997, 383; Oberhammer, Unternehmen, Gesamtsache, Unternehmenszubehör – und Pfändung, in FS Krejci (2001) 257; Kepplinger/Duursma, Gewährleistung beim Unternehmenskauf. Eine Gegenüberstellung der österreichischen und deutschen Rechtslage, ZfRV 2001, 86; Sailer, Aktuelle Rechtsprobleme des Mobiliarpfandes, ÖBA 2001, 211; U. Torggler, §§ 38 f UGB: Unternehmenserwerb de lege lata et ferenda, JBl 2008, 137; Kogler, Gewährleistungsfrist beim Unternehmenskauf, ecolex 2010, 240; Aumüller, Wiederkaufsrechte in Unternehmenstransaktionen, RdW 2014, 315 (Teil 1) und 392 (Teil 2); Birnbauer, Realteilung (Naturalteilung) des Unternehmens einer zweigliedrigen offenen Gesellschaft durch Übertragung eines Betriebes auf einen dadurch ausscheidenden Gesellschafter, GES 2014, 77; Lindenbauer, Gewährleistungsfristen beim Unternehmenskauf, JBl 2018, 286.

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