Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung wurde dreimal geändert; zuerst durch das BG BGBl 1978/280, später durch das BG BGBl 1983/566 und letztlich durch das BG BGBl I 2003/112 wodurch sie die ab 1.1.2005 geltende Fassung - bis 31. Dezember 2004 lautet die Bestimmung: „Die §§ 45, 76 und 79 sind nicht anzuwenden“ - erhielt. Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 sollten ihre Wirksamkeit mit dem Fortschreiten der erhofften Rechtsvereinheitlichung (gemeint im „Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“) - die allerdings nie eintrat - verlieren. Einzelne Bestimmungen jedoch - darunter die nach dreimaliger Abänderung der Bestimmung verbliebenen §§ 76 und 79 - wurden von vornherein als nicht anwendbar bezeichnet.