(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art I Z 11, 12, 13, 16 und 17 (§ 40a, § 41 Abs 3 Z 7a und 8 sowie § 57 Abs 1 Z 6a und 14 Oö. Bauordnung 1994) gilt auch für Gebäude, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine baubehördliche Bewilligung vorliegt, bei denen das Fundament aber noch nicht hergestellt ist.
