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ÜB zur Nov LGBl Nr 111/2022 - Artikel 11 (Steiner)

Steiner2. AuflJuni 2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Kundmachungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.

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