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§ 56 Oö. BauO 1994 (Strasser)

Strasser2. AuflJuni 2024

Aufschiebende Wirkung

 

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

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