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§ 55 Oö. BauO 1994 (Strasser)

Strasser2. AuflJuni 2024

Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

 

(1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

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