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§ 15 Oö. BauO 1994 (Steiner/Kerschbaummayr)

Steiner/Kerschbaummayr2. AuflJuni 2024

Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Frau Mag. Steiner auf.

 

(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.

Seite 128

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