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§ 14 Oö. BauO 1994 (Steiner/Kerschbaummayr)

Steiner/Kerschbaummayr2. AuflJuni 2024

Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Frau Mag. Steiner auf.

 

(1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die §§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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