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§ 13 Oö. BauO 1994 (Steiner/Kerschbaummayr)

Steiner/Kerschbaummayr2. AuflJuni 2024

Gemeinsame Bestimmungen *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Frau Mag. Steiner auf.

 

(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.

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