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§ 11 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.

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