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§ 10 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist.

idF BGBl I 2024/124

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