(1) Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind
Subrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils undSubrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.