Um festzustellen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck 2 über Fähigkeiten oder eine Wirkung verfügt, die den in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannten gleichwertig sind, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Anzahl der Parameter des Modells;