Abschnitt 1
Von allen Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bereitzustellende Informationen
Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit es anhand der Größe und des Risikoprofils des betreffenden Modells angemessen ist:
