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Artikel 89 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das Büro für Künstliche Intelligenz1 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter2 von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck3, einschließlich der Einhaltung genehmigter Praxisleitfäden4, zu überwachen.

Anbieter, nachgelagerter - Beschwerderecht

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