Abschnitt 3
Durchsetzung
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 2 gilt für KI-Systeme, die unter die vorliegende Verordnung fallen.3,4 Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes:
Abschnitt 3
Durchsetzung
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 2 gilt für KI-Systeme, die unter die vorliegende Verordnung fallen.3,4 Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes:
