Abschnitt 2
Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
(1) Anbieter2 von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systemen melden schwerwiegende Vorfälle3,4 den Marktüberwachungsbehörden5 der Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden6 hat.7