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Artikel 73 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

Abschnitt 2
Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle

 

(1) Anbieter2 von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systemen melden schwerwiegende Vorfälle3,4 den Marktüberwachungsbehörden5 der Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden6 hat.7

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