Abschnitt 3
Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 53 und 54 aufgeführten Pflichten müssen Anbieter2 von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck3 mit systemischem Risiko4,5,6