(1) Anbieter 1, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor dem Inverkehrbringen2 eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck3 auf dem Unionsmarkt schriftlich4 einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten5.
(2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
