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Artikel 49 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Vor dem Inverkehrbringen2 oder der Inbetriebnahme3,4 eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems – mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 25 genannten Hochrisiko-KI-Systeme – registriert der Anbieter6 oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter7 sich und sein System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank.

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