(1) Vor dem Inverkehrbringen2 oder der Inbetriebnahme3,4 eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems – mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 25 genannten Hochrisiko-KI-Systeme – registriert der Anbieter6 oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter7 sich und sein System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank.
