(1) Vergibt eine notifizierte Stelle1 bestimmte mit der Konformitätsbewertung2 verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde3 darüber.
