(1) Der Anbieter1 hält für einen Zeitraum von zehn Jahren2 ab dem Inverkehrbringen3 oder4 der Inbetriebnahme 5 des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden6 bereit:
die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;