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Artikel 18 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Der Anbieter1 hält für einen Zeitraum von zehn Jahren2 ab dem Inverkehrbringen3 oder4 der Inbetriebnahme 5 des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden6 bereit:

die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;

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