(1) Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen2 (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.3,4
(2) Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung5 des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar6 ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
