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Artikel 4 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

Die Anbieter2 und Betreiber3 von KI-Systemen4 ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften5 sicherzustellen, dass ihr Personal6 und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind7, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz8 verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse,

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ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.9,10

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