Die Anbieter2 und Betreiber3 von KI-Systemen4 ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften5 sicherzustellen, dass ihr Personal6 und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind7, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz8 verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, Seite 145ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.9,10
