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zu § 313 EO (Leb)

Leb1. AuflAugust 2023

Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

 

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

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