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zu § 312 EO (Leb)

Leb1. AuflAugust 2023

Zahlung des Drittschuldners

 

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

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