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zu § 270 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Öffentliche Versteigerung

 

(1) Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

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