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zu § 269 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Gutgläubiger Eigentumserwerb

 

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

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