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zu § 256 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Erwerb des Pfandrechts

 

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

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