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zu § 255 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Auskunft aus dem Pfändungsregister

 

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

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