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zu Artikel 17 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Kapitel II
Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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