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zu Artikel 16 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Dieses Übereinkommen lässt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.

Lit:

Walter/Thienel, VerwVerfG I2 2072

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