Ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Ansicht, dass das Ersuchen nicht diesem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Behörde und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Lit:
Walter/Thienel, VerwVerfG I2 2063 f. Seite 639