Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen
(1) Die FMA hat jede verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
