Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
(1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
