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zu § 29 PfandBG (Peuker/Weissinger)

Peuker/Weissinger1. AuflOktober 2022

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

 

(1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:

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