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zu § 28 PfandBG (Raschauer)

Raschauer1. AuflOktober 2022

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

 

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

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