7. Abschnitt
Bezeichnungsschutz
(1) Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union, „gedeckte Schuldverschreibungen“, „Pfandbrief“, „Hypothekenpfandbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“, „Kommunalbrief“, „Kommunalobligation“, „fundierte Bankschuldverschreibungen“, „öffentlicher Pfandbrief“, „Schiffspfandbrief“, „Schiffshypothek“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
